PPWR ab 12. August 2026
Was Druckereien jetzt beachten müssen.
Stand: 14. August 2026
Seit dem 12. August 2026 gilt die neue EU‑Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) schrittweise. Nicht alle Regeln gelten schon. Es gibt viele Fragen. Diese Seite fasst das Wichtigste für Druckereien kurz und klar zusammen.
Das Wichtigste in Kürze
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Die PPWR gilt. Viele Vorgaben starten gestaffelt.
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Die Rolle einer Druckerei hängt vom konkreten Auftrag und der Lieferkette ab.
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Erzeuger bewertet die Konformität, führt die technische Dokumentation und stellt die EU‑Konformitätserklärung aus.
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Seit 12.08.2026 gelten Grenzwerte für bestimmte Stoffe. Für alle Verpackungen: Summengrenzwert 100 mg/kg für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom. Für Lebensmittelkontaktverpackungen: neue PFAS‑Grenzwerte.
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In Österreich gelten AWG 2002 und die Verpackungsverordnung 2014 weiter, soweit vereinbar. Meldepflichten bleiben vorerst gleich.
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Zuständigkeit und Sanktionen in Österreich: Die konkrete Behördenzuständigkeit und die Details zu Verwaltungsstrafen sind noch in Ausarbeitung. Marktüberwachungsmaßnahmen (z. B. Bereitstellungsverbot, Rücknahme, Rückruf) sind aber möglich. Derzeit ist noch keine Stelle benannt!
Welche Rolle habe ich? (praxisnah)
Die Zuordnung erfolgt je Auftrag. Nicht das Druckverfahren entscheidet, sondern die Lieferkette.
Fall 1: Ich stelle die Verpackung selbst her oder lasse sie unter meinem Namen herstellen
Mögliche Rolle: Erzeuger.
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Pflichten: Konformitätsbewertung (Art. 38 PPWR), technische Dokumentation (Anhang VII), EU‑Konformitätserklärung (Art. 39, Anhang VIII) vor dem Inverkehrbringen.
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Handlungsbedarf (kurz):
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Verpackungen und Varianten erfassen. Artikel- und Materialnummern zuordnen.
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Geltende Anforderungen je Verpackung prüfen. Art. 5 Stoffgrenzen. Bei Lebensmittelkontakt PFAS.
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Lieferantendaten einholen. Datenblätter, Spezifikationen, Analysenzertifikate zu relevanten Stoffen und Materialien.
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Falls Unterlagen fehlen: Prüfungen oder Laboranalytik beauftragen. Besonders PFAS bei Lebensmittelkontakt.
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Technische Dokumentation nach Anhang VII erstellen. Versionieren und freigeben.
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EU‑Konformitätserklärung nach Art. 39/Anhang VIII erstellen. Unterzeichnen und bereithalten.
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Interne Verantwortlichkeiten und einen Freigabeprozess festlegen. QM, AV, Einkauf, Verkauf informieren.
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Bereitstellungspflichten und Kennzeichnungen vorbereiten, soweit bereits anwendbar.
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Rückverfolgbarkeit und Archivierung sicherstellen. Material, Lieferant, Charge, Auftrag, Kunde.
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Österreich-spezifisch: Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem und bestehende Meldepflichten fortführen, soweit einschlägig.
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Fall 2: Ich bedrucke oder bearbeite nur Verpackungsmaterial für meinen Kunden
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Das macht die Druckerei nicht automatisch zum Erzeuger der fertigen Verpackung.
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Typische Rolle: Lieferant von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien.
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Bei Verkaufs‑ und Umverpackungen ist in der Regel der Abpacker/Abfüller Erzeuger.
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Ist das für mich relevant?
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Ja, wenn Sie Materialien liefern oder bearbeiten (z. B. Papier, Karton, Folien, Druckfarben, Lacke, Klebstoffe, Beschichtungen) und Ihr Kunde die fertige Verpackung herstellt oder befüllt.
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Achtung Sonderfall: Bei Eigenmarken, Auftragsfertigung oder Kleinstunternehmen kann je nach Konstellation eine Einstufung als Erzeuger entstehen.
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Nicht relevant als PPWR‑Rolle, wenn Sie nur Dienstleistungen ohne Materialübergabe erbringen (z. B. Design/Prepress) und keine Verpackungen in Verkehr bringen.
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Handlungsbedarf (kurz):
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Auftrag klären: Wer ist Erzeuger? Handelt es sich um Lebensmittelkontakt?
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Materialliste je Auftrag führen: Substrat, Farben, Lacke, Klebstoffe, Beschichtungen, Folien; jeweilige Artikel‑ und Chargennummern.
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Lieferantendaten einholen: Technische Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter, Spezifikationen; Bestätigungen zu Art. 5 (Schwermetalle ≤ 100 mg/kg). Bei Lebensmittelkontakt: PFAS‑Informationen und verfügbare Prüfberichte.
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Eigene Prozessdaten dokumentieren: Eingesetzte Materialien, Maschinen/Verfahren, Datum/Los, Freigaben.
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Kundeninformation bereitstellen: Lieferantenerklärung mit den für die Konformitätsbewertung nötigen Angaben. Klarstellen: Dies ersetzt nicht die EU‑Konformitätserklärung für die fertige Verpackung.
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Lücken schließen: Falls Nachweise fehlen, in Abstimmung mit dem Kunden Prüfungen/Labore beauftragen (Schwerpunkt PFAS bei Lebensmittelkontakt).
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Rückverfolgbarkeit und Archivierung sicherstellen: Zuordnung zu Material, Lieferant, Charge, Auftrag, Kunde.
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Österreich‑spezifisch prüfen: Soweit einschlägig, bestehende Pflichten nach AWG/Verpackungsverordnung (z. B. eigene Transport‑/Serviceverpackungen) einhalten.
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Fall 3: Ich kaufe fertige Verpackungen in der EU zu und verkaufe sie unverändert weiter
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Mögliche Rolle: Vertreiber.
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Pflicht: Prüfen, ob Erzeuger/Importeur ihre Pflichten erfüllt haben; keine Bereitstellung nicht‑konformer Verpackungen.
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Ist das für mich relevant?
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Ja, wenn die Druckerei fertige Verpackungen innerhalb der EU einkauft und unverändert weiterverkauft.
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Achtung: Wenn unter eigener Marke produziert oder Produktion beauftragt wird, kann eine Einstufung als Erzeuger vorliegen (siehe Fall 1). Wenn aus einem Drittland bezogen wird, kann die Rolle Importeur greifen (siehe Fall 4).
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Handlungsbedarf (kurz):
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Lieferant und Rolle klären: Wer ist Erzeuger? Gibt es einen Importeur in der Kette? Lebensmittelkontakt ja/nein?
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Nachweise vom Lieferanten einholen: Bestätigung, dass PPWR‑Pflichten erfüllt sind (Konformitätsbewertung, technische Dokumentation vorhanden, EU‑Konformitätserklärung erstellt, soweit erforderlich). Bei Lebensmittelkontakt: PFAS‑Konformität bestätigen lassen.
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Lizenzierung prüfen (AT): Teilnahme an einem Sammel‑ und Verwertungssystem gemäß AWG/Verpackungsverordnung, soweit einschlägig.
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Eingangsprüfung und Artikelstamm pflegen: Produkt/Artikelnummer, Lieferant, ggf. EAN/Chargen. Abweichungen dokumentieren.
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Keine Bereitstellung nicht‑konformer Ware: Bei Verdacht Sperre, Klärung mit Lieferant/Erzeuger veranlassen.
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Kundeninformationen: Erforderliche Angaben weitergeben, wenn der Kunde sie für eigene Pflichten benötigt. Die vollständige EU‑Konformitätserklärung ist nicht automatisch an jeden Kunden zu senden.
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Rückverfolgbarkeit und Archivierung sicherstellen: Produkt, Lieferant, Datum/Los, Kundenauftrag.
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Fall 4: Ich beziehe Verpackungen aus einem Drittland (außerhalb der EU)
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Mögliche Rolle: Importeur.
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Pflichten: Vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass der Erzeuger die PPWR‑Pflichten erfüllt hat; Kopie der EU‑Konformitätserklärung bereithalten.
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Ist das für mich relevant?
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Ja, wenn die Druckerei Verpackungen oder verpackte Produkte aus Nicht‑EU‑Ländern erstmals in der EU in Verkehr bringt (zollrechtlich freier Verkehr).
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Nicht relevant, wenn ausschließlich innerhalb der EU bezogen wird (siehe Fall 3) oder nur Dienstleistungen ohne Warenbewegung erbracht werden.
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Achtung: Bei Auftragsfertigung unter eigener Marke im Drittland kann zusätzlich eine Einstufung als Erzeuger greifen.
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Handlungsbedarf (kurz):
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Lieferkette und Zollstatus klären: Wer ist Hersteller/Erzeuger? Ab wann zollrechtlich freier Verkehr? Lebensmittelkontakt ja/nein?
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Vorab‑Nachweise vom ausländischen Erzeuger anfordern: Bestätigung der Konformitätsbewertung (Art. 38), technische Dokumentation (Anhang VII) vorhanden, EU‑Konformitätserklärung (Art. 39/Anhang VIII) erstellt, soweit erforderlich.
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Prüfen/absichern: Übersetzungen, Vollständigkeit, Plausibilität. Bei Lebensmittelkontakt PFAS‑Konformität belegen lassen; ggf. unabhängige Laboranalytik veranlassen.
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Kennzeichnung/Angaben prüfen, soweit bereits anwendbar. Keine Bereitstellung nicht‑konformer Verpackungen.
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Österreich‑spezifisch: Teilnahme an Sammel‑ und Verwertungssystemen und Meldepflichten nach AWG/Verpackungsverordnung prüfen, soweit einschlägig.
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Rückverfolgbarkeit/Archivierung: Importpapiere, Lieferant, Charge/Los, Prüfnachweise, Kundenaufträge.
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Eskalation: Bei fehlenden/zweifelhaften Nachweisen Ware sperren und Klärung mit dem Erzeuger durchführen.
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Sonderfall: Ich stelle keine Verpackungen her, produziere sie nicht, bedrucke sie nicht und bringe sie auch nicht in Verkehr
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Wenn das Unternehmen ausschließlich Dienstleistungen erbringt (z. B. Design, Beratung, Prepress) und weder als Erzeuger, Importeur, Vertreiber noch Auspacker auftritt, ist in der Regel keine PPWR-Rolle zuzuordnen.
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PPWR-Pflichten entstehen erst, wenn Verpackungen erstmals in der EU in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden (Erzeuger/Importeur/Vertreiber) oder wenn ausgepackt wird (Auspacker).
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Achtung: Sobald die Druckerei Verpackungen selbst einkauft und an Kunden verkauft (auch per Dropshipping), kann eine Einordnung als Vertreiber vorliegen. Wenn unter eigener Marke produziert oder die Produktion beauftragt wird, kann je nach Konstellation eine Einordnung als Erzeuger vorliegen.
Hinweis: Sonderfälle gibt es z. B. bei Eigenmarken, Auftragsfertigung und Kleinstunternehmen. Die konkrete Konstellation entscheidet.
Konformitätsbewertung und EU‑Konformitätserklärung – kurz erklärt
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Grundsatz: Der Erzeuger führt das Konformitätsbewertungsverfahren durch.
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Nachweis: technische Dokumentation gem. Anhang VII PPWR.
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Ergebnis: EU‑Konformitätserklärung gem. Art. 39 und Anhang VIII PPWR, wenn die einschlägigen Anforderungen eingehalten sind.
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Lieferanten liefern dafür die nötigen technischen Informationen (z. B. zu Bedruckstoffen, Farben, Lacken, Klebstoffen, Beschichtungen, Kunststoffen, Folien).
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Eine Lieferantenerklärung ersetzt nicht automatisch die EU‑Konformitätserklärung für die fertige Verpackung.
Seit 12.08.2026 bereits zu beachten
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Stoffgrenzen (alle Verpackungen): Summe Blei, Cadmium, Quecksilber, sechswertiges Chrom ≤ 100 mg/kg.
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PFAS (Lebensmittelkontaktverpackungen): neue Grenzwerte gelten. Hier sind Angaben der Material‑ und Chemielieferanten besonders wichtig.
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Die Einhaltung ist in der technischen Dokumentation und – wenn erforderlich – in der EU‑Konformitätserklärung zu belegen.
Lebensmittelverpackungen – jetzt besonders wichtig
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PFAS‑Grenzwerte gelten seit 12.08.2026.
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Relevante Angaben einholen: Bedruckstoffe, Druckfarben, Lacke, Klebstoffe, Beschichtungen, Folien.
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Achtung: Für vorhandene, noch nicht in Verkehr gebrachte Lebensmittelkontaktverpackungen nennt das österreichische Merkblatt keine generelle Übergangsfrist.
Häufige Missverständnisse – klar gestellt
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„Seit 12.08.2026 gelten alle PPWR‑Regeln.“ – Falsch. Es gibt einen Stufenplan.
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„Jede Druckerei muss eine EU‑Konformitätserklärung ausstellen.“ – Falsch. Das hängt von der Rolle im Auftrag ab.
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„Jeder Materiallieferant muss mir eine EU‑Konformitätserklärung schicken.“ – So pauschal falsch. Er muss die Informationen liefern, die der Erzeuger für seine Bewertung braucht.
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„Ich muss die EU‑Konformitätserklärung jedem Kunden automatisch mitschicken.“ – Nein. Nur wenn der nachgelagerte Akteur sie für seine eigene Bewertung braucht.
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„Jede Verpackung braucht eine externe Zertifizierung.“ – Nein. Grundsätzlich Eigenverantwortung des Erzeugers.
Handlungsleitfaden für Druckereien (so starten Sie pragmatisch)
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Aufträge identifizieren: Stellen wir Verpackungen her? Bedrucken/bearbeiten wir nur Materialien? Kaufen wir zu? Importieren wir? Produzieren wir Lebensmittelkontaktverpackungen?
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Rolle pro Auftrag prüfen: Erzeuger, Lieferant, Vertreiber, Importeur.
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Lebensmittelverpackungen gesondert erfassen: PFAS beachten.
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Lieferantendokumentation aufbauen: Technische Angaben zu relevanten Materialien einholen und eindeutig zuordnen (Material, Lieferant, Artikelnummer, Kunde, ggf. Auftrag).
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Wenn Erzeuger: Konformitätsbewertungsverfahren durchführen; technische Dokumentation erstellen (Anhang VII).
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Wenn Erzeuger: EU‑Konformitätserklärung ausstellen (Art. 39, Anhang VIII), sofern die Anforderungen erfüllt sind.
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Team informieren: Verkauf, Kundenberatung, AV, Einkauf, QM – Rollen und Unterlagenbedarf kennen.
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Keine pauschalen Zusagen („vollständig PPWR‑konform“) machen; konkret angeben, was geprüft wurde.
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Unterlagen sauber archivieren: Material, Lieferant, Artikelnummer, Verpackung, Kunde, ggf. Produktionsauftrag.
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Entwicklung beobachten: neue EU‑Rechtsakte, Leitlinien der EU‑Kommission, nationale Vorgaben, WKO‑Infos.
Österreich: Übergangsphase und Sanktionen
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Nationale Regelungen (AWG 2002, Verpackungsverordnung 2014) gelten weiter, soweit vereinbar. Meldepflichten bleiben vorerst.
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Sanktionen: Die Ausgestaltung in Österreich ist noch im Aufbau. Marktüberwachungsmaßnahmen sind aber möglich (z. B. Bereitstellungsverbot, Rücknahme, Rückruf) bei Nichtkonformität.
Weiterführende Informationen
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Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) – Originaltext: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj/deu
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Wirtschaftskammer Österreich (WKO) – PPWR‑Informationen: https://www.wko.at/abfall/eu-verpackungsverordnung-ppwr
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WKO‑Webinar „PPWR einfach erklärt: Die neue EU‑Verpackungsverordnung ab 2026 | Praxistipps für Unternehmen“: https://www.wko.at/nachhaltigkeit/nachhaltigkeit-webinare
Hinweis
Informationsstand: 14. August 2026. Die PPWR wird durch weitere EU‑Rechtsakte und nationale Vorgaben konkretisiert. Bitte diese Seite regelmäßig aktualisieren.